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Kfz-Versicherung

Dritt­wa­gen ver­si­chern: SF-Klas­se, Kos­ten und wich­ti­ge Regeln

Ein drit­tes Auto lässt sich genau­so ver­si­chern wie ein Erst- oder Zweit­wa­gen – eine eige­ne „Dritt­wa­gen­ver­si­che­rung” gibt es aber nicht. Wor­auf es bei SF-Klas­se, Fah­rer­kreis und Bei­trag wirk­lich ankommt. 

Drittwagen versichern

Ein drit­tes Auto lässt sich grund­sätz­lich genau­so ver­si­chern wie ein Erst- oder Zweit­wa­gen. Eine eigen­stän­di­ge „Dritt­wa­gen­ver­si­che­rung” gibt es aller­dings nicht. Für das Fahr­zeug wird ein sepa­ra­ter Kfz-Ver­si­che­rungs­ver­trag abgeschlossen. 

Vie­le Ver­si­che­rer behan­deln ein drit­tes Fahr­zeug nach einer Zweit­wa­gen­re­ge­lung. Dadurch kann der neue Ver­trag bes­ser ein­ge­stuft wer­den als ein Fahr­zeug, das ohne vor­han­de­nen Scha­den­frei­heits­ra­batt ver­si­chert wird. 

Wel­che Scha­den­frei­heits­klas­se tat­säch­lich mög­lich ist, hängt vom Ver­si­che­rer, vom Erst­fahr­zeug, vom Fah­rer­kreis und von den jewei­li­gen Tarif­be­din­gun­gen ab. Beson­ders wich­tig ist außer­dem die Fra­ge, ob die gewähr­te Ein­stu­fung bei einem spä­te­ren Ver­si­cher­er­wech­sel voll­stän­dig erhal­ten bleibt. 


Das Wich­tigs­te in Kürze

  • Für jedes Auto wird ein eige­ner Kfz-Ver­si­che­rungs­ver­trag benötigt.
  • Ein drit­tes Fahr­zeug kann häu­fig nach einer Zweit­wa­gen­re­ge­lung ein­ge­stuft werden.
  • Eine all­ge­mein­gül­ti­ge Scha­den­frei­heits­klas­se für Dritt­wa­gen gibt es nicht.
  • Die mög­li­che Ein­stu­fung reicht je nach Tarif z. B. von SF 1/2 bis zu einer Ein­stu­fung ähn­lich dem Erstfahrzeug.
  • Jeder Fahr­zeug­ver­trag besitzt grund­sätz­lich einen eige­nen Schadenverlauf.
  • Nach einem Unfall wird nor­ma­ler­wei­se nur der Ver­trag des betrof­fe­nen Fahr­zeugs zurückgestuft.
  • Eine tarif­li­che Son­der­ein­stu­fung wird bei einem Ver­si­cher­er­wech­sel nicht immer voll­stän­dig übernommen.
  • Beson­ders teu­er kann ein Dritt­wa­gen wer­den, wenn jun­ge oder uner­fah­re­ne Per­so­nen damit fahren.
  • Ein Ver­gleich soll­te immer das kon­kre­te Fahr­zeug, alle Fah­rer und den gewünsch­ten Schutz berücksichtigen.

Kann man drei Autos auf eine Per­son versichern?

Eine Per­son kann grund­sätz­lich meh­re­re Autos als Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­si­chern. Eine all­ge­mei­ne gesetz­li­che Höchst­zahl für pri­vat ver­si­cher­te Fahr­zeu­ge gibt es nicht. 

Bei drei oder vier pri­vat genutz­ten Fahr­zeu­gen ist der Abschluss nor­ma­ler­wei­se unpro­ble­ma­tisch. Erst bei einer unge­wöhn­lich gro­ßen Anzahl kann der Ver­si­che­rer genau­er prü­fen, ob tat­säch­lich noch eine pri­va­te Nut­zung vor­liegt oder ob es sich mög­li­cher­wei­se um einen gewerb­li­chen Fuhr­park handelt. 

Für jedes Fahr­zeug wer­den sepa­rat benötigt: 

  • ein eige­ner Kfz-Versicherungsvertrag
  • eine eige­ne elek­tro­ni­sche Versicherungsbestätigung
  • eine eige­ne Zulassung
  • eine eige­ne Beitragsberechnung
  • ein eige­ner Schadenverlauf

Auch wenn alle Autos beim sel­ben Ver­si­che­rer ver­si­chert sind, han­delt es sich um getrenn­te Verträge. 

Ist eine Dritt­wa­gen­ver­si­che­rung eine eige­ne Versicherungsart?

Nein. Der Begriff „Dritt­wa­gen­ver­si­che­rung” beschreibt ledig­lich die Ver­si­che­rung eines drit­ten Fahr­zeugs inner­halb eines Haus­halts oder durch den­sel­ben Versicherungsnehmer. 

Es han­delt sich nicht um eine gesetz­lich defi­nier­te Ver­si­che­rungs­art. Ver­si­che­rer ver­wen­den dafür ihre nor­ma­len Kfz-Tari­fe und wen­den gege­be­nen­falls eine Zweit­wa­gen- oder Mehr­fahr­zeug­re­ge­lung an. 

Eine sol­che Rege­lung kann je nach Anbie­ter auch für ein vier­tes oder fünf­tes Fahr­zeug gel­ten. Ob wei­te­re Fahr­zeu­ge ver­güns­tigt ein­ge­stuft wer­den, ergibt sich aus den jewei­li­gen Tarifbedingungen. 

Wird der Dritt­wa­gen wie ein Zweit­wa­gen eingestuft?

Bei vie­len Ver­si­che­rern kann die Zweit­wa­gen­re­ge­lung auch auf ein drit­tes Fahr­zeug ange­wen­det wer­den. Der Begriff „Zweit­wa­gen­re­ge­lung” bedeu­tet also nicht auto­ma­tisch, dass nur genau ein zusätz­li­ches Auto berück­sich­tigt wer­den darf. 

Ein gesetz­li­cher Anspruch auf eine güns­ti­ge Ein­stu­fung besteht jedoch nicht. Jeder Ver­si­che­rer legt selbst fest, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er einen Dritt­wa­gen bes­ser einstuft. 

Mög­li­che Bedin­gun­gen sind: 

  • Das Erst­fahr­zeug muss bereits beim sel­ben Unter­neh­men ver­si­chert sein.
  • Das Erst­fahr­zeug muss eine bestimm­te Min­dest-SF-Klas­se besitzen.
  • Der jüngs­te Fah­rer muss ein fest­ge­leg­tes Min­dest­al­ter erreicht haben.
  • Nur der Ver­si­che­rungs­neh­mer oder des­sen Part­ner dür­fen das Fahr­zeug fahren.
  • Der Dritt­wa­gen muss auf den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder des­sen Part­ner zuge­las­sen sein.
  • Die jähr­li­che Fahr­leis­tung darf eine bestimm­te Gren­ze nicht überschreiten.
  • Das Erst­fahr­zeug muss wei­ter­hin bestehen und ver­si­chert bleiben.
  • Für Fah­rer unter 23 oder 25 Jah­ren gel­ten schlech­te­re Bedingungen.

Eini­ge Ver­si­che­rer bie­ten eine ver­bes­ser­te Ein­stu­fung nur an, wenn meh­re­re Fahr­zeu­ge bei ihnen ver­si­chert wer­den. Ande­re berück­sich­ti­gen auch ein Erst­fahr­zeug, das bei einem ande­ren Unter­neh­men ver­si­chert ist. 

Wel­che SF-Klas­se bekommt das drit­te Auto?

Die Scha­den­frei­heits­klas­se des Dritt­wa­gens hängt vom jewei­li­gen Tarif ab. Es gibt kei­ne ein­heit­li­che Ein­stu­fung, die für alle Ver­si­che­rer gilt. Typi­sche Vari­an­ten sind: 

Aus­gangs­si­tua­ti­on Mög­li­che Einstufung
Kei­ne Son­der­re­ge­lung, kei­ne anre­chen­ba­ren Vorversicherungszeiten Häu­fig SF 0 oder SF 1/2
Füh­rer­schein besteht bereits seit meh­re­ren Jahren Je nach Tarif z. B. SF 1/2
Nor­ma­le Zweitwagenregelung Häu­fig SF 1/2, SF 1, SF 2 oder SF 3
Ver­bes­ser­te Zweitwagenregelung Teil­wei­se Ein­stu­fung ähn­lich dem Erstfahrzeug
Über­tra­gung vor­han­de­ner scha­den­frei­er Jahre Ein­stu­fung nach den aner­kann­ten Jahren
Jun­ge oder uner­fah­re­ne Fahrer Häu­fig schlech­te­re Ein­stu­fung oder deut­li­cher Beitragszuschlag

Die SF-Klas­se allein ent­schei­det noch nicht über den Preis. Ver­si­che­rer ver­wen­den für die­sel­be SF-Klas­se unter­schied­li­che Beitragssätze. 

Ein Ver­trag mit SF 3 kann bei einem Ver­si­che­rer des­halb teu­rer sein als ein Ver­trag mit SF 2 bei einem ande­ren Anbie­ter. Ent­schei­dend ist immer der tat­säch­li­che Jah­res­bei­trag bei ver­gleich­ba­ren Leistungen. 

Was ist eine Sondereinstufung?

Bei einer Son­der­ein­stu­fung erhält der Dritt­wa­gen eine bes­se­re Scha­den­frei­heits­klas­se, obwohl mit die­sem kon­kre­ten Ver­trag noch nicht ent­spre­chend vie­le scha­den­freie Jah­re erreicht wurden. 


Beispiel 

Das Erst­fahr­zeug ist bereits seit vie­len Jah­ren scha­den­frei ver­si­chert. Der Ver­si­che­rer stuft den neu­en Dritt­wa­gen auf­grund einer Mehr­fahr­zeug­re­ge­lung eben­falls güns­tig ein. Der Dritt­wa­gen­ver­trag selbst hat zu die­sem Zeit­punkt aber noch kei­ne ent­spre­chend lan­ge eige­ne Schadenhistorie. 

Die­se Unter­schei­dung wird vor allem bei einem spä­te­ren Ver­si­cher­er­wech­sel wich­tig. Der neue Anbie­ter über­nimmt mög­li­cher­wei­se nur die tat­säch­lich erfah­re­nen und vom bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer bestä­tig­ten scha­den­frei­en Jah­re. Eine frei­wil­lig gewähr­te Son­der­ein­stu­fung muss nicht voll­stän­dig zu einem ande­ren Unter­neh­men mit­ge­nom­men wer­den können. 

Vor dem Abschluss soll­ten die­se Fra­gen geklärt werden: 

  • Wel­che SF-Klas­se wird im Ver­trag ausgewiesen?
  • Wie vie­le scha­den­freie Jah­re bestä­tigt der Ver­si­che­rer bei einem Wechsel?
  • Ist die Ein­stu­fung an den Ver­trag des Erst­fahr­zeugs gekoppelt?
  • Was geschieht, wenn das Erst­fahr­zeug ver­kauft oder abge­mel­det wird?
  • Bleibt die Son­der­ein­stu­fung nach einem Scha­den bestehen?
  • Wel­che Rück­stu­fungs­ta­bel­le gilt für den Drittwagen?

Scha­den­frei­heits­klas­se und Schadenfreiheitsrabatt

Die Begrif­fe Scha­den­frei­heits­klas­se und Scha­den­frei­heits­ra­batt wer­den häu­fig gleich ver­wen­det, bedeu­ten aber nicht genau dasselbe. 

Die Scha­den­frei­heits­klas­se beschreibt die tarif­li­che Ein­ord­nung der scha­den­frei­en Jah­re. Der Scha­den­frei­heits­ra­batt bestimmt, wel­chen Bei­trags­nach­lass bezie­hungs­wei­se Bei­trags­satz der Ver­si­che­rer dar­aus berechnet. 

Zwei Ver­si­che­rer kön­nen für die­sel­be SF-Klas­se unter­schied­li­che Bei­trags­sät­ze ver­lan­gen. Ein Ver­gleich darf sich des­halb nicht allein auf die ange­ge­be­ne SF-Klas­se beschrän­ken. Scha­den­frei­heits­klas­sen gibt es nor­ma­ler­wei­se für: 

  • die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung
  • die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung

In der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung gibt es übli­cher­wei­se kei­ne Scha­den­frei­heits­klas­sen. Ein regu­lier­ter Teil­kas­ko­scha­den führt des­halb nor­ma­ler­wei­se nicht zu einer Rückstufung. 

Wem gehört die Schadenfreiheitsklasse?

Die Aus­sa­ge, eine SF-Klas­se sei ein­fach „an den Fah­rer gebun­den”, ist zu unge­nau. Bei einer Kfz-Ver­si­che­rung müs­sen meh­re­re Rol­len unter­schie­den werden: 

Rol­le Bedeu­tung
Ver­si­che­rungs­neh­mer Schließt den Ver­si­che­rungs­ver­trag ab und zahlt den Beitrag
Fahr­zeug­hal­ter Ist in der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung eingetragen
Eigen­tü­mer Per­son, der das Fahr­zeug wirt­schaft­lich gehört
Fah­rer Per­son, die das Auto tat­säch­lich nutzt

Die­se Rol­len kön­nen bei einer Per­son zusam­men­fal­len, müs­sen es aber nicht. Ein Eltern­teil kann bei­spiels­wei­se Ver­si­che­rungs­neh­mer sein, wäh­rend das Auto auf das Kind zuge­las­sen ist und haupt­säch­lich vom Kind gefah­ren wird. Ob die­se Kon­stel­la­ti­on zuläs­sig ist und wie sie bewer­tet wird, hängt vom Ver­si­che­rer ab. 

Für eine spä­te­re Über­tra­gung scha­den­frei­er Jah­re kommt es unter ande­rem dar­auf an: 

  • Auf wen der bis­he­ri­ge Ver­trag lief
  • Wer das Fahr­zeug regel­mä­ßig gefah­ren hat
  • Wie lan­ge die emp­fan­gen­de Per­son bereits einen Füh­rer­schein besitzt
  • Wel­che Bezie­hung zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen besteht
  • Wel­che Über­tra­gungs­be­din­gun­gen der Ver­si­che­rer vorgibt
  • Wie vie­le scha­den­freie Jah­re tat­säch­lich erfah­ren wer­den konnten

Ein Kind sam­melt also nicht auto­ma­tisch einen voll­stän­dig eige­nen und frei über­trag­ba­ren Scha­den­frei­heits­ra­batt, nur weil es das Fahr­zeug der Eltern regel­mä­ßig fährt. 

Müs­sen alle drei Autos beim sel­ben Ver­si­che­rer sein?

Nein. Meh­re­re Fahr­zeu­ge müs­sen nicht zwin­gend beim sel­ben Ver­si­che­rer abge­schlos­sen wer­den. Das ers­te Auto kann bei Ver­si­che­rer A, das zwei­te bei Ver­si­che­rer B und das drit­te bei Ver­si­che­rer C ver­si­chert sein. Ob das wirt­schaft­lich sinn­voll ist, hängt von den kon­kre­ten Ange­bo­ten ab. 

Man­che Unter­neh­men gewäh­ren ihre ver­bes­ser­te Zweit­wa­gen­re­ge­lung aller­dings nur, wenn das Erst­fahr­zeug eben­falls dort ver­si­chert ist. Ande­re Anbie­ter akzep­tie­ren einen bestehen­den Erst­ver­trag bei einem frem­den Ver­si­che­rer. Des­halb soll­ten immer min­des­tens zwei Vari­an­ten ver­gli­chen werden: 

  1. Alle Fahr­zeu­ge bei einem Ver­si­che­rer bündeln
  2. Den Dritt­wa­gen unab­hän­gig beim güns­tigs­ten Anbie­ter versichern

Eine Bün­de­lung ist nicht auto­ma­tisch preis­wer­ter. Ein Ver­si­che­rer kann beim Erst­fahr­zeug güns­tig sein, bei einem Dritt­wa­gen mit jun­gem Fah­rer jedoch deut­lich teu­rer als die Konkurrenz. 

Was pas­siert nach einem Unfall mit dem Drittwagen?

Jedes Fahr­zeug besitzt grund­sätz­lich einen eige­nen Ver­si­che­rungs­ver­trag und einen eige­nen Scha­den­ver­lauf. Wird mit dem Dritt­wa­gen ein Haft­pflicht- oder Voll­kas­ko­scha­den ver­ur­sacht und vom Ver­si­che­rer regu­liert, wird nor­ma­ler­wei­se nur der Ver­trag die­ses Fahr­zeugs zurück­ge­stuft. Die Ver­trä­ge des Erst- und Zweit­wa­gens blei­ben in der Regel unverändert. 


Beispiel 
  • Erst­wa­gen: SF 18
  • Zweit­wa­gen: SF 8
  • Dritt­wa­gen: SF 3
  • Unfall wird mit dem Dritt­wa­gen verursacht

Nor­ma­ler­wei­se wird nur der Dritt­wa­gen­ver­trag nach der Rück­stu­fungs­ta­bel­le des Ver­si­che­rers zurückgestuft. 

Wie weit die Rück­stu­fung reicht, steht in den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Die Rück­stu­fung kann sich zwi­schen den Anbie­tern erheb­lich unter­schei­den. Bei einer Son­der­ein­stu­fung soll­te zusätz­lich geprüft werden: 

Bei einer Son­der­ein­stu­fung prüfen: 

  • Gilt eine beson­de­re Rückstufungstabelle?
  • Ist die Ein­stu­fung an den Erst­ver­trag gekoppelt?
  • Ent­fällt ein Teil der Ver­güns­ti­gung nach einem Schaden?
  • Ist ein Rabatt­schutz eingeschlossen?
  • Kann ein klei­ner Scha­den zurück­ge­kauft werden?

Wer­den nach einem Unfall alle Autos zurückgestuft?

Nor­ma­ler­wei­se nicht. Ein Scha­den mit dem drit­ten Fahr­zeug führt in der Regel nicht auto­ma­tisch zur Rück­stu­fung der ande­ren Fahr­zeug­ver­trä­ge. Erst­wa­gen, Zweit­wa­gen und Dritt­wa­gen wer­den grund­sätz­lich getrennt betrachtet. 

Auch wenn alle Fahr­zeu­ge auf die­sel­be Per­son ver­si­chert sind, besitzt jeder Ver­trag einen eige­nen Scha­den­ver­lauf. Beson­de­re Rege­lun­gen kön­nen sich aus einer tarif­li­chen Son­der­ein­stu­fung erge­ben. Des­halb soll­ten die kon­kre­ten Bedin­gun­gen des gewähl­ten Tarifs geprüft werden. 

Kann ein Scha­den zurück­ge­kauft werden?

Bei einem klei­ne­ren Scha­den kann ein Scha­den­rück­kauf wirt­schaft­lich sinn­voll sein. Dabei erstat­tet der Ver­si­che­rungs­neh­mer dem Ver­si­che­rer den bereits regu­lier­ten Scha­den. Der Ver­trag wird anschlie­ßend so behan­delt, als wäre der Scha­den nicht dau­er­haft vom Ver­si­che­rer über­nom­men worden. 

Ob sich der Rück­kauf lohnt, hängt von meh­re­ren Fak­to­ren ab: 

  • Höhe des regu­lier­ten Schadens
  • aktu­el­le Schadenfreiheitsklasse
  • Rück­stu­fung laut Tarif
  • erwar­te­ter Mehr­bei­trag in den fol­gen­den Jahren
  • geplan­te Vertragsdauer
  • mög­li­cher Versichererwechsel
  • Frist für den Schadenrückkauf

Der Ver­si­che­rer kann auf Anfra­ge mit­tei­len, wie hoch die vor­aus­sicht­li­chen Mehr­kos­ten durch die Rück­stu­fung aus­fal­len. Die­se Sum­me lässt sich anschlie­ßend mit dem Betrag für den Scha­den­rück­kauf vergleichen. 

Kann der Dritt­wa­gen bei einem ande­ren Ver­si­che­rer abge­schlos­sen werden?

Ja. Der Dritt­wa­gen kann unab­hän­gig von den übri­gen Fahr­zeu­gen bei einem ande­ren Unter­neh­men ver­si­chert wer­den. Dabei soll­te nicht nur auf die ange­bo­te­ne SF-Klas­se geach­tet wer­den. Wich­tig sind auch die lang­fris­ti­gen Fol­gen der Einstufung. 

Vor dem Abschluss beantworten: 

  • Erkennt der Anbie­ter die vor­han­de­ne Fahr­zeug­kon­stel­la­ti­on an?
  • Wird ein Nach­weis über die SF-Klas­se des Erst­wa­gens benötigt?
  • Muss das Erst­fahr­zeug auf den­sel­ben Ver­si­che­rungs­neh­mer laufen?
  • Muss es beim sel­ben Ver­si­che­rer bestehen?
  • Wel­che Fah­rer dür­fen den Dritt­wa­gen nutzen?
  • Wel­che Ein­stu­fung wird bei einem spä­te­ren Wech­sel bestätigt?
  • Gibt es Ein­schrän­kun­gen für Fah­rer unter 23 oder 25 Jahren?
  • Was geschieht bei Ver­kauf des Erstfahrzeugs?

Eine beson­ders güns­ti­ge Son­der­ein­stu­fung kann lang­fris­tig weni­ger fle­xi­bel sein als eine zunächst etwas schlech­te­re, aber voll­stän­dig über­trag­ba­re Einstufung. 

Ver­si­cher­er­wech­sel: Wel­che SF-Klas­se wird übernommen?

Bei einem Ver­si­cher­er­wech­sel fragt der neue Anbie­ter den bis­he­ri­gen Scha­den­ver­lauf ab. Dabei kann sich her­aus­stel­len, dass die bis­her ange­zeig­te SF-Klas­se teil­wei­se auf einer frei­wil­li­gen Son­der­re­ge­lung beruh­te. Der neue Ver­si­che­rer muss die­se Son­der­re­ge­lung nicht auto­ma­tisch übernehmen. 

Je nach Ver­trag wer­den ledig­lich berücksichtigt: 

  • die tat­säch­lich scha­den­frei zurück­ge­leg­ten Jahre
  • die vom bis­he­ri­gen Anbie­ter bestä­tig­ten Jahre
  • der Scha­den­ver­lauf des kon­kre­ten Drittwagenvertrags
  • die Ein­stu­fungs­re­geln des neu­en Versicherers

Ein Dritt­wa­gen kann bei­spiels­wei­se intern wie SF 10 behan­delt wer­den, obwohl der Ver­trag erst seit drei Jah­ren besteht. Bei einem Wech­sel könn­te der neue Ver­si­che­rer des­halb nur eine Ein­stu­fung auf Grund­la­ge der drei tat­säch­lich erfah­re­nen Jah­re vornehmen. 


Vor dem Wech­sel schrift­lich klären 

Wel­che Scha­den­frei­heits­klas­se und wie vie­le scha­den­freie Jah­re wer­den bei Been­di­gung des Ver­trags an einen neu­en Ver­si­che­rer gemeldet? 

Dritt­wa­gen für das Kind versichern

Ein häu­fi­ger Grund für ein drit­tes Auto ist ein voll­jäh­ri­ges Kind, das für Aus­bil­dung, Stu­di­um oder Beruf ein eige­nes Fahr­zeug benö­tigt. Der Wagen kann grund­sätz­lich auf ver­schie­de­ne Arten ver­si­chert werden: 

  • direkt auf das Kind
  • auf einen Elternteil
  • über eine Zweit- oder Mehr­fahr­zeug­re­ge­lung der Eltern
  • durch Über­tra­gung vor­han­de­ner scha­den­frei­er Jahre
  • über einen Fahr­an­fän­ger- oder Telematiktarif

Die kurz­fris­tig güns­tigs­te Lösung ist nicht immer die lang­fris­tig beste. 

Eltern­teil als Versicherungsnehmer

Mög­li­che Vorteile
  • häu­fig güns­ti­ge­re Anfangseinstufung
  • vor­han­de­ne Mehr­fahr­zeug­re­ge­lung nutzbar
  • bestehen­de Kun­den­be­zie­hung zum Versicherer
  • teils bes­se­re Kon­di­tio­nen als beim Neu­ver­trag des Kindes
Mög­li­che Nachteile
  • das Kind baut nicht zwin­gend einen eige­nen Scha­den­ver­lauf auf
  • eine spä­te­re Über­tra­gung kann begrenzt sein
  • Son­der­ein­stu­fun­gen kön­nen beim Wech­sel ver­lo­ren gehen
  • der tat­säch­li­che Fah­rer muss trotz­dem ange­ge­ben werden

Kind als Versicherungsnehmer

Mög­li­che Vorteile
  • eige­ner Vertrag
  • eige­ner Schadenverlauf
  • kla­re Zuord­nung des Fahrzeugs
  • spä­te­re Ver­si­cher­er­wech­sel oft einfacher
Mög­li­che Nachteile
  • häu­fig hohe Anfangsbeiträge
  • schlech­te­re Ein­stu­fung ohne Vorversicherung
  • Zuschlä­ge wegen Alter und gerin­ger Fahrerfahrung

Für eine sinn­vol­le Ent­schei­dung soll­ten des­halb min­des­tens bei­de Vari­an­ten berech­net werden. 

Kann die SF-Klas­se spä­ter auf das Kind über­tra­gen werden?

Eine Über­tra­gung kann mög­lich sein. Die Vor­aus­set­zun­gen unter­schei­den sich zwi­schen den Ver­si­che­rern. Häu­fig gel­ten fol­gen­de Bedingungen: 

  • Es besteht eine enge fami­liä­re Bezie­hung oder ein gemein­sa­mer Haushalt.
  • Das Kind hat das Fahr­zeug regel­mä­ßig genutzt.
  • Das Kind besitzt den Füh­rer­schein bereits aus­rei­chend lange.
  • Die über­tra­gen­de Per­son stimmt der Über­tra­gung zu.
  • Die über­tra­gen­de Per­son ver­zich­tet auf die über­tra­ge­nen scha­den­frei­en Jahre.
  • Die Nut­zung kann bei Bedarf nach­voll­zieh­bar belegt werden.

Das Kind kann nor­ma­ler­wei­se nicht mehr scha­den­freie Jah­re über­neh­men, als es seit Erwerb des Füh­rer­scheins selbst hät­te erfah­ren kön­nen. Besitzt das Kind den Füh­rer­schein erst seit drei Jah­ren, kön­nen übli­cher­wei­se nicht 15 scha­den­freie Jah­re über­tra­gen werden. 

Darf das Kind mit dem Dritt­wa­gen fahren?

Ja, sofern es im Fah­rer­kreis des Ver­si­che­rungs­ver­trags berück­sich­tigt wur­de. Alle regel­mä­ßi­gen Fah­rer müs­sen bei Antrag­stel­lung kor­rekt ange­ge­ben wer­den. Beson­ders wich­tig sind: 

  • Alter des jüngs­ten Fahrers
  • Geburts­da­tum
  • Füh­rer­schein­da­tum
  • regel­mä­ßi­ge oder gele­gent­li­che Nutzung
  • Bezie­hung zum Versicherungsnehmer
  • Teil­nah­me am beglei­te­ten Fahren
  • Nut­zung durch wei­te­re Per­so­nen unter 25 Jahren

Wird ein jun­ger Fah­rer absicht­lich nicht ange­ge­ben, obwohl er das Auto regel­mä­ßig nutzt, kann der Ver­si­che­rer Bei­trä­ge nach­for­dern. Abhän­gig von den Ver­trags­be­din­gun­gen kön­nen wei­te­re finan­zi­el­le Fol­gen ent­ste­hen. Der Haft­pflicht­schutz zuguns­ten geschä­dig­ter Drit­ter ent­fällt dadurch grund­sätz­lich nicht – für den Ver­si­che­rungs­neh­mer kann die fal­sche Anga­be den­noch teu­er werden. 

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen gel­ten für eine güns­ti­ge Drittwageneinstufung?

Die Bedin­gun­gen unter­schei­den sich zwi­schen Ver­si­che­rern und Tari­fen. Typi­scher­wei­se wer­den fol­gen­de Merk­ma­le berücksichtigt: 

Merk­mal Bedeu­tung für den Beitrag
SF-Klas­se des Erstwagens Häu­fig Vor­aus­set­zung für eine ver­bes­ser­te Einstufung
Alter des jüngs­ten Fahrers Jun­ge Fah­rer erhö­hen häu­fig den Beitrag
Füh­rer­schein­dau­er Mehr Fahr­er­fah­rung kann bes­se­re Bedin­gun­gen ermöglichen
Ver­si­che­rungs­neh­mer Teil­wei­se nur die­sel­be Per­son oder deren Part­ner zulässig
Fahr­zeug­hal­ter Abwei­chen­de Hal­ter­schaft kann zu Ein­schrän­kun­gen führen
Fah­rer­kreis Ein klei­ner Fah­rer­kreis ist häu­fig günstiger
Jah­res­fahr­leis­tung Eine gerin­ge­re Fahr­leis­tung redu­ziert oft den Beitrag
Nut­zung Pri­va­te und gewerb­li­che Nut­zung wer­den unter­schied­lich bewertet
Abstell­platz Gara­ge oder pri­va­ter Stell­platz kön­nen berück­sich­tigt werden
Anbie­ter des Erstfahrzeugs Teil­wei­se muss das Erst­fahr­zeug beim sel­ben Unter­neh­men bestehen
Fahr­zeug­art Pkw, Motor­rad und Wohn­mo­bil wer­den unter­schied­lich behandelt

Was kos­tet eine Drittwagenversicherung?

Die Kos­ten einer Dritt­wa­gen­ver­si­che­rung las­sen sich nicht pau­schal bestim­men. Dass ein Fahr­zeug als drit­tes Auto ver­si­chert wird, ist nur ein Teil der Berech­nung. Ent­schei­dend ist vor allem, wie hoch der Ver­si­che­rer das kon­kre­te Risi­ko ein­schätzt. Zu den wich­tigs­ten Bei­trags­fak­to­ren gehören: 

  • Typ­klas­se des Fahrzeugs
  • Regio­nal­klas­se des Zulassungsbezirks
  • SF-Klas­se in Haft­pflicht und Vollkasko
  • Alter des jüngs­ten Fahrers
  • Dau­er des Führerscheinbesitzes
  • jähr­li­che Fahrleistung
  • Anzahl der Fahrer
  • Fahr­zeug­wert und Motorleistung
  • Erst­zu­las­sung
  • gewünsch­ter Versicherungsschutz
  • ver­ein­bar­te Selbstbeteiligung
  • Abstell­platz
  • pri­va­te oder gewerb­li­che Nutzung
  • jähr­li­che oder monat­li­che Zahlungsweise
  • Werk­statt­bin­dung
  • vor­han­de­ne Sondereinstufung

Ein güns­ti­ger Klein­wa­gen ist nicht auto­ma­tisch preis­wert zu ver­si­chern. Die Typ­klas­se basiert auf der Scha­den­bi­lanz des jewei­li­gen Fahr­zeug­mo­dells. Ein häu­fig von Fahr­an­fän­gern genutz­ter Klein­wa­gen kann des­halb trotz nied­ri­gem Kauf­preis rela­tiv teu­er sein. 

Beson­ders stark wirkt sich häu­fig das Alter des jüngs­ten Fah­rers aus. Ein Dritt­wa­gen, der aus­schließ­lich von erfah­re­nen Per­so­nen genutzt wird, kann deut­lich güns­ti­ger sein als das­sel­be Fahr­zeug mit einem 18- oder 19-jäh­ri­gen Fahrer. 

So fin­dest du die güns­tigs­te Drittwagenversicherung

Für einen aus­sa­ge­kräf­ti­gen Ver­gleich soll­ten meh­re­re Ver­trags­va­ri­an­ten berech­net wer­den. Sinn­voll sind mindestens: 

  • Dritt­wa­gen beim Ver­si­che­rer des Erstwagens
  • Dritt­wa­gen bei einem ande­ren Versicherer
  • Ver­si­che­rungs­neh­mer ist der Hal­ter des Erstfahrzeugs
  • Ver­si­che­rungs­neh­mer ist der tat­säch­li­che Hauptfahrer
  • Fah­rer­kreis nur für erfah­re­ne Fahrer
  • Fah­rer­kreis ein­schließ­lich jun­ger Fahrer

Alle Ange­bo­te soll­ten mit iden­ti­schen Anga­ben ver­gli­chen wer­den. Nur dann lässt sich erken­nen, ob eine güns­ti­ge SF-Ein­stu­fung tat­säch­lich zu einem nied­ri­ge­ren Jah­res­bei­trag führt. Neben dem Preis soll­ten ins­be­son­de­re fol­gen­de Punk­te geprüft werden: 

Beim Ver­gleich zusätz­lich prüfen: 

  • tat­säch­li­che und über­trag­ba­re SF-Klasse
  • Rück­stu­fung nach einem Schaden
  • Deckungs­sum­me
  • gro­be Fahrlässigkeit
  • Schä­den durch Tie­re und Tierbiss
  • Neu­preis- oder Kaufpreisentschädigung
  • Werk­statt­bin­dung
  • Schutz­brief
  • Rabatt­schutz
  • Ein­schrän­kun­gen für jun­ge Fahrer

Beim Dritt­wa­gen zählt nicht nur die SF-Klasse

Ein drit­tes Auto kann häu­fig über eine Zweit- oder Mehr­fahr­zeug­re­ge­lung güns­ti­ger ver­si­chert wer­den. Eine ein­heit­li­che Dritt­wa­gen-SF-Klas­se gibt es jedoch nicht. Ent­schei­dend sind die Bedin­gun­gen des kon­kre­ten Ver­si­che­rers, der Fah­rer­kreis und die Fra­ge, wel­che Ein­stu­fung bei einem spä­te­ren Wech­sel tat­säch­lich aner­kannt wird. 

Beson­ders wich­tig sind drei Punk­te: Jeder Fahr­zeug­ver­trag besitzt einen eige­nen Scha­den­ver­lauf. Ein Unfall mit dem Dritt­wa­gen führt nor­ma­ler­wei­se nicht zur Rück­stu­fung aller Fahr­zeu­ge. Und eine güns­ti­ge Son­der­ein­stu­fung ist nicht auto­ma­tisch voll­stän­dig über­trag­bar. Ver­glei­che des­halb nicht nur die ange­ge­be­ne SF-Klas­se, son­dern den tat­säch­li­chen Jah­res­bei­trag, die ver­si­cher­ten Leis­tun­gen und die lang­fris­ti­ge Fle­xi­bi­li­tät des Vertrags. 

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